1. Buchung und Abschluss des Reisevertrages
Mit der Buchung bietet der Anmelder g4 GmbH (folgend g4 genannt) den Abschluss eines Reisevertrages an. Dieser wird erst verbindlich, wenn er von g4 schriftlich bestätigt worden ist. An seine Anmeldung ist der Reiseteilnehmer bis zur Bestätigung durch g4, längstens zwei Wochen ab Anmeldungsdatum gebunden. Mit Vertragsabschluss oder unverzüglich danach erhält der Reiseteilnehmer die vollständige Reisebestätigung. In dieser wird auf eventuelle Abweichungen vom Inhalt der Reiseanmeldung ausdrücklich hingewiesen. In solchem Fall handelt es sich um ein neues Vertragsangebot, an welches g4 10 Tage gebunden ist. Wenn der Anmelder innerhalb von 10 Tagen die Annahme erklärt, kommt der Reisevertrag auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande. Buchungen innerhalb von 6 Wochen vor Reiseantritt und kürzer führen durch die sofortige Bestätigung bzw. durch die Zulassung zum Abschluss des Reisevertrages.
Der Inhalt des Reisevertrages ergibt sich aus der Anmeldung des Reiseteilnehmers, den Beschreibungen im Katalog bzw. Prospekt und aus der Reisebestätigung. Nebenabreden und nachträgliche Änderungen sollten schriftlich getroffen werden.
2. Anzahlung und Zahlung des Reisepreises
Mit Abschluss des Reisevertrages ist gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne des § 651k Abs. 3 BGB eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises, höchstens 1.000 € pro Person, zu leisten. Im Einzelfall kann eine höhere Anzahlung fällig werden, wenn zur Sicherung der gebuchten Reiseleistungen g4 schon frühzeitig höhere Aufwendungen zu erbringen hat. Der Restbetrag ist spätestens 21 bis 14 Tage vor Reisebeginn gegen Aushändigung der Reiseunterlagen zu zahlen. Bei Vertragsabschluss innerhalb von zwei Wochen vor Reisebeginn ist der Reisende zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises gegen Aushändigung der Reiseunterlagen und Aushändigung des Sicherungsscheines verpflichtet.
Wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75 € nicht übersteigt, besteht eine Verpflichtung zur Aushändigung des Sicherungsscheines nicht.
Wenn zum Fälligkeitszeitpunkt nicht der gesamte Reisepreis bei g4 eingegangen ist, kann g4, wenn zuvor dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist mit Ablehnungsandrohung gesetzt wurde (§ 323 BGB), den Reisevertrag auflösen und es besteht kein Anspruch auf Erbringung der Reiseleistung. g4 ist berechtigt, eine pauschale Entschädigung gemäß Punkt 7 dieser Reisebedingungen zu berechnen.
3. Mindestteilnehmerzahl
Wird die Mindestteilnehmerzahl von 10 Personen bzw. die im Katalog/Prospekt genannte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, so kann g4 bis zwei Wochen vor Reisebeginn den Rücktritt vom Vertrag erklären. g4 wird dem Reisenden die Rücktrittserklärung unverzüglich nach Kenntnis dieser Voraussetzung zugehen lassen. In diesem Fall kann der Reisende die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn g4 in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
Macht der Reisende von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch, so wird der von ihm bezahlte Betrag unverzüglich zurückerstattet.
4. Reiseformalitäten – Einreisebestimmungen
Auf Wunsch des Reisenden besorgt g4 – sofern möglich – die für das Reiseziel erforderlichen Visa, bzw. Einreisegenehmigungen im Auftrag des Reisenden (Geschäftsbesorgung), jedoch haftet g4 nicht für die rechtzeitige Ausstellung und den rechtzeitigen Zugang der erforderlichen Unterlagen durch die betreffende diplomatische Vertretung. Die Erteilung von Visa oder Einreisegenehmigungen durch die zuständigen ausländischen Behörden ist nicht Bestandteil der Leistungsverpflichtung von g4.
Besondere in der Person des Reisenden gegebene Umstände (ausländische Staatsbürgerschaft, Doppelstaatsbürgerschaft, Passeintragungen etc.) sind von g4 nur zu beachten, wenn diese erkennbar sind bzw. durch den Reisenden ausdrücklich mitgeteilt werden. In äußerst seltenen Fällen kann es auch ohne ersichtliche Gründe zur Ablehnung eines Visumantrags oder einer Einreisegenehmigung durch die zuständigen ausländischen Behörden kommen. In diesem Fall kann g4 eine pauschale Rücktrittsentschädigung gemäß Punkt 7 berechnen.
Für die Einhaltung der Visa-, Pass-, Devisen-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften ist der Reisende selbst verantwortlich. Entstehen dem Reisenden Nachteile wegen Nichteinhaltung derartiger Vorschriften, gehen diese zu seinen Lasten. Ist der Reisende deswegen an der Reiseteilnahme verhindert, ist g4 ebenfalls berechtigt, eine pauschale Rücktrittsentschädigung gemäß Punkt 7 zu berechnen. Zu einem kostenfreien Rücktritt vom Reisevertrag ist der Reisende nur berechtigt, wenn die Reiseverhinderung durch eine schuldhafte Fehlinformation seitens g4 bedingt ist.
g4 wird dem Reisenden die erforderlichen Reiseunterlagen, darunter visierte Reisepässe, etc. pünktlich vor der Abreise zur Verfügung stellen und hierzu die den Umständen angemessenen Versand-Dienstleistungen in Anspruch nehmen. g4 haftet nicht für nicht unvorhersehbare Verspätungen bei der Zustellung der Unterlagen durch den Versand-Dienstleister bzw. für sich daraus ergebende Stornokosten.
5. Vertragliche Leistungen, Leistungsänderungen
Die von g4 zu erbringenden Leistungen richten sich nach der Leistungsbeschreibung im Katalog/Prospekt sowie nach der Reiseanmeldung, der Reisebestätigung und evtl. Nebenabreden.
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von g4 nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und der Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigt wird.
Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat g4 dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrundes zu erklären.
Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder statt dessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen. Dieses Recht ist unverzüglich nach Kenntnis g4 gegenüber geltend zu machen.
6. Preisänderung
g4 ist berechtigt, nach Vertragsabschluss Preiserhöhungen zu verlangen, wenn zwischen Vertragsabschluss und Reisebeginn mehr als 4 Monate liegen und sich nach Vertragsabschluss nachweisbar und unvorhergesehen die folgend aufgeführten Preisbestandteile auf Grund von Umständen erhöht haben bzw. neu entstanden sind, die g4 nicht zu vertreten hat. Dies gilt im Falle der Erhöhung von Beförderungskosten sowie von Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder bei einer Änderung der für die betreffende Reise zu berechnenden Wechselkurse.
Eine Preisänderung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Reisebeginn verlangt werden. Sie ist von g4 dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis des Preiserhöhungsgrundes mitzuteilen.
Bei einer Preiserhöhung nach Vertragsabschluss um mehr als 5% des Gesamtpreises ist der Reisende berechtigt, ohne Bezahlung einer Entschädigung zurücktreten. Er kann stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn g4 in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Dieses Recht hat der Reisende unverzüglich nach der Kenntnis g4 gegenüber geltend zu machen.
7. Rücktritt vor Reisebeginn und Umbuchung
Im Falle eines Rücktritts vor Reisebeginn ist der Reisende verpflichtet, folgende pauschalierte Storno-Entschädigung zu zahlen:
- Bei Rücktritt bis zu 35 Tagen vor Reisebeginn 15 % des Gesamtpreises
- Bei Rücktritt bis zu 21 Tagen vor Reisebeginn 25 % des Gesamtpreises
- Bei Rücktritt bis zu 14 Tagen vor Reisebeginn 35 % des Gesamtpreises
- Bei Rücktritt bis zu 7 Tagen vor Reisebeginn 50 % des Gesamtpreises
- und danach 70% sowie bei Nichtantritt 90 % des Gesamtpreises
g4 kann gegen Nachweis einen tatsächlich entstandenen höheren Schaden berechnen. Dem Reiseteilnehmer bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass ein niedrigerer bzw. kein Schaden entstanden ist.
Maßgeblich als Stichtag für die Berechnung der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei g4.
Wünscht der Reisende nach Vertragsabschluss Umbuchungen von Reiseziel oder -termin, des Hotels oder sonstiger wesentlicher Leistungen, so sind diese nur durch Stornierung (Rücktritt vom Reisevertrag) zu den unter Punkt 7 genannten Bedingungen (Stornierungsentschädigungen) möglich.
Geringfügige Umbuchungen, z.B. die Änderung des Abreiseortes, werden gegen eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20 € ausgeführt, soweit die Änderung ohne erheblichen Aufwand möglich ist.
8. Ersatzreisende
Der Reiseteilnehmer kann bis Reisebeginn verlangen, dass ein Dritter an seiner Stelle an der Reise teilnimmt, sofern dieser die besonderen Reiseerfordernisse erfüllt und seiner Teilnahme keine gesetzlichen Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
Der Reiseteilnehmer und der Dritte haften gegenüber g4 als Gesamtschuldner für den Reisepreis.
An g4 hat der Reiseteilnehmer unverzüglich die Angaben zu machen, die zur Prüfung der Voraussetzungen des Personenwechsels erforderlich sind.
Die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten werden von g4 pauschaliert und ohne weiteren Nachweis auf 20€ berechnet.
9. Kündigung wegen besonderer Umstände
a) Bei erheblicher Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung der Reise durch nicht vorhersehbare Umstände wie z.B. Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnung (Entzug der Landerechte, Grenzschließung), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder dergleichen sind beide Teile berechtigt, nach Maßgabe dieser Vorschrift zu kündigen.
b) g4 kann vor Reiseantritt und während der Reise jederzeit aus wichtigem Grund den Reisevertrag kündigen, z.B. wenn ein Reiseteilnehmer die festgelegten Reiseanforderungen nicht erfüllt oder wenn durch sein Verhalten der Reiseverlauf gefährdet oder nachhaltig gestört wird. g4 behält in solchem Fall den Anspruch auf den vollen Reisepreis, erstattet dem Reiseteilnehmer jedoch ersparte Aufwendungen.
10. Gewährleistung, Mängelanzeige und Abhilfe
Werden die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reiseteilnehmer Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung.
Der Reiseteilnehmer kann eine Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn er den oder die Reisemängel gegenüber g4 oder einem zur Mängel-Entgegennahme Berechtigten anzeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige unzumutbar machen. Unterlässt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu.
Ist eine Reise mangelhaft und leistet g4 nicht innerhalb der vom Reisenden bestimmten angemessen Frist Abhilfe, so kann der Reisende auch selbst Abhilfe schaffen und einen Ersatz für die erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn g4 die Abhilfe verweigert oder ein besonderes Interesse des Reisenden die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt.
Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist ohne Abhilfe, so kann der Reiseteilnehmer den Reisevertrag kündigen. Wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird, ist die Fristsetzung entbehrlich. Das gilt entsprechend, wenn dem Reiseteilnehmer die Reise infolge eines Mangels aus einem wichtigen und g4 erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.
Ist eine Kündigung gerechtfertigt, kann g4 für bereits erbrachte und zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Leistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Leistungen sowie der Gesamtreisepreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich. g4 hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die Rückbeförderung vom Reisevertrag eingeschlossen, so hat g4 auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen.
Der Reiseteilnehmer kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den g4 nicht zu vertreten hat.
11. Mitwirkungspflicht des Reisenden
Der Reiseteilnehmer ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um bei Leistungsstörungen eventuell auftretende Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
Er ist verpflichtet, seine Beanstandungen g4 oder dem jeweiligen Beauftragen bzw. der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reiseteilnehmer schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
12. Haftung
Die vertragliche Haftung von g4 ist für Schäden, die nicht Körperschäden sind, auf den dreifachen Reisepreis beschränkt:
soweit ein Schaden des Reiseteilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder
wenn g4 für einen dem Reiseteilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadenersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reiseteilnehmer auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.
g4 haftet nicht für Leistungsstörungen oder Mängel, soweit diese bei Leistungen auftreten, die ausdrücklich als Fremdleistungen in der Reisebeschreibung bezeichnet sind. Dies gilt insbesondere für Zusatzprogramme im Verlauf der Reise. Unberührt bleiben die Vermittlerpflichten.
Die Haftungsbegrenzung für Sachschäden beträgt je Reisender und Reise 4091 €. Liegt der dreifache Reisepreis über dieser Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises (je Reisenden und Reise) beschränkt.
13. Versicherungen
g4 empfiehlt dem Reiseteilnehmer im eigenem Interesse den Abschluss einer Reiserücktritts-, Reiseunfall-, Reisekranken-, Reisehaftpflicht- und einer Reisegepäckversicherung.
14. Anspruchstellung, Ausschlussfrist, Verjährung
Ansprüche auf Abhilfe von Mängeln (§ 651c BGB), auf Minderung des Reisepreises gemäß § 651d BGB, auf Kündigung des Reisevertrages wegen Mangels nach § 651e BGB sowie auf Schadensersatz aus § 651 f BGB wegen mangelhafter Reiseleistungen, Nichterfüllung, nachträglicher Unmöglichkeiten und wegen Verletzung von Nebenpflichten hat der Reiseteilnehmer innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber g4 geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reiseteilnehmer die genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.
Ansprüche des Reiseteilnehmers wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträglicher Unmöglichkeit und wegen Verletzung von Nebenpflichten verjähren in einem Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende.
Macht der Reiseteilnehmer nach vertraglich vorgesehenem Reiseende Ansprüche innerhalb eines Monats geltend, so ist die Verjährung so lange gehemmt, bis der Reisende oder g4 die Fortsetzung der Verhandlungen verweigern. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
15. Gerichtsstand
Für die Streitigkeiten aus dem Reisevertrag bzw. in Zusammenhang damit ist als Gerichtsstand für das Mahnverfahren und für Vollkaufleute Berlin vereinbart.
Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgeblich, es sei denn, dass die Klage sich gegen Vollkaufleute oder Personen richtet, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgeblich.
16. Sonstige Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat grundsätzlich nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im übrigen zur Folge. Unsere Angebote entsprechen dem Stand der Festlegungen bei Bereitstellung und gelten bis zur Buchung vorbehaltlich Änderungen und Verfügbarkeit. Änderungen aufgrund von Irrtümern und Druckfehlern bleiben vorbehalten
Stand 1. September 2017
g4 GmbH